Warum eigentlich Wehrdienst?
Seit 1956 besteht in der Bundesrepublik die Wehrdienstpflicht. Grundsätzlich ist danach jeder Mann zum Wehrdienst verpflichtet, der Deutscher und mindestens 18 Jahre alt ist. Neben dem „Wehrpflichtgesetz“ gibt es auch das „Gesetz des zivilen Ersatzdienstes“ und das „Kriegsdienstverweigerungsgesetz“. Danach kommt es für junge Männer (nur) dann ersatzweise in Betracht, einen Zivildienst abzuleisten, wenn sie aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnen. Das müssen sie jedoch eigens beantragen. Das Bundesamt für den Zivildienst entscheidet auf Antrag des Wehrpflichtigen über dessen Berechtigung, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Klingt alles ziemlich kompliziert – zugegeben. Aber erst nach dieser Entscheidung steht fest, wie es im Einzelfall weitergeht – beim Bund oder als Zivi.
Egal wo die Reise hingeht – zur Musterung muss erst mal jeder „ungediente Wehrpflichtige“ im zuständigen Kreiswehrersatzamt erscheinen. Die Musterung ist eine medizinische und psychologische Untersuchung, bei der entschieden wird, wer für den Grundwehrdienst in Frage kommt und bei wem Hinderungsgründe für eine Einberufung vorliegen. Neben dem häufig zitierten „Messen, Wiegen, Pinkeln“ prüft der Musterungsarzt auch Angaben zu früheren Erkrankungen und den aktuellen Gesundheitszustand, etwa anhand der Wirbelsäule oder der Funktion der Sinnesorgane. Nach fünf bis sechs Stunden erfährt der Gemusterte, welcher Tauglichkeitsgrad ihm zugeordnet wurde: „wehrdienstfähig“, „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ oder „nicht wehrdienstfähig“.
Jeder, auf dessen Musterungsbescheid wehrdienstfähig steht, wird theoretisch zum Dienst einberufen – egal ob für die Bundeswehr oder als Zivi. Wer als vorübergehend nicht wehrdienstfähig eingestuft wurde, wird zunächst zurückgestellt. Wer als nicht wehrdienstfähig eingestuft wird, ist ausgemustert und von der Wehrpflicht befreit. Er muss dann auch keinen Zivildienst ableisten.
Wehrdienstfähige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, können anstelle des Zivildienstes auch den sogenannten „Anderen Dienst im Ausland“ oder ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ beziehungsweise „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ im In- oder Ausland wählen. Außerdem steht es wehrdienstfähigen und anerkannten Kriegsdienstverweigerern unter bestimmten Voraussetzungen offen, sich zu einer Tätigkeit im Zivil- und Katastrophenschutz zu verpflichten.

